Die Bundesregierung plant die Einführung einer neuen Abgabe auf Paketzustellungen im Versandhandel. Nach dem derzeitigen Begutachtungsentwurf soll ab dem 1.10.2026 eine Paketsteuer in Höhe von € 2,00 erhoben werden.
Die Steuer soll auf Paketzustellungen innerhalb Österreichs erhoben werden, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgen. Als Paket gelten Postsendungen dann, wenn sie zumindest einen Gegenstand enthalten, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist, weshalb z.B. Essenslieferservices nicht betroffen sind. Es spielt keine Rolle, ob die Waren aus Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland versendet werden. Ausschlaggebend ist, dass die Zustellung des Pakets in Österreich erfolgt.
Die Höhe der Steuer beträgt planmäßig € 2,00 pro zugestelltem Paket, wobei der Einzelwert der Waren je Sendung nicht relevant ist. Alternativ soll betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Steuer pro Bestellung zu berechnen, sofern die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Die gewählte Methode ist jeweils für den gesamten Erklärungszeitraum einheitlich anzuwenden.
Nicht erfasst werden nach dem Entwurf Verkäufe, bei denen der Kaufvertrag direkt in einem stationären Geschäft abgeschlossen wird, auch wenn die Ware anschließend an den Kunden versendet wird.
Steuerschuld, Meldepflichten und Ausblick
Steuerschuldner ist der Versandhändler selbst. Erfolgt die Abwicklung der Verkäufe jedoch über elektronische Marktplätze oder vergleichbare Onlineplattformen, kann die Steuerschuld unter bestimmten Voraussetzungen auf den Plattformbetreiber übergehen. In diesen Fällen wird die Plattform steuerlich so behandelt, als hätte sie die Versandhandelsumsätze selbst ausgeführt.
Besondere Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu. Diese soll bereits mit der Annahme der Zahlung für den jeweiligen Versandhandelsumsatz entstehen und nicht erst mit der tatsächlichen Zustellung des Pakets. Selbst wenn die Ware nach erfolgter Lieferung retourniert oder der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, bleibt die bereits entstandene Steuer bestehen.
Die Paketsteuer soll vierteljährlich über FinanzOnline gemeldet werden und die Entrichtung spätestens bis zum Ende des Folgemonats erfolgen. Die Abgabe einer Jahressteuererklärung ist nicht vorgesehen. Unternehmen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte innerhalb der EU bzw. des EWR sollen zudem verpflichtet werden, einen inländischen Fiskalvertreter zu bestellen.
Da die geplanten Regelungen derzeit erst im Begutachtungsentwurf vorliegen, bleibt die endgültige Gesetzwerdung abzuwarten.


